d. Entsprechend ist unter den gegebenen Umständen von einem Valideneinkommen von Fr. 114‘100.-- auszugehen (Fr. 8‘500.-- x 13 zuzüglich Fr. 300.-- x 12) und nicht von einem lediglich das Grundgehalt berücksichtigenden Valideneinkommen von Fr. 110‘500.-- (Fr. 8‘500.-- x 13), wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid gemacht hat (Versicherung B.-act. 508, S. 6).