Dieses soll sie bei seiner Entscheidfindung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, d.h. das Gericht weicht im Interesse einer rechtsgleichen Gesetzesanwendung nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (vgl. dazu BGE 144 V 195 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin hat nachvollziehbar geltend gemacht und schlüssig belegt (siehe Beschwerde, S. 5 sowie die dort erwähnten Beilagen), dass sie eine rein