Es handle sich bei der Tankkarte um einen Mitarbeiter- Benefit, auf welchem keine AHV-Bezüge gemacht würden (Versicherung B.-act. 484). Diese erste Auskunft spricht klar dagegen, dass die Tankkarte eine Spesenentschädigung darstellt, denn ein Mitarbeiter-Benefit kann zum Vornherein nur dann vorliegen, wenn mit einer Leistung nicht bestimmte, effektiv angefallene Auslagen entschädigt werden, sondern der Mitarbeiter durch die Ausrichtung dieser Leistung einen Vorteil erhält (was bei Spesenersatz nicht der Fall ist, denn Spesen haben ja gerade den Zweck, arbeitsbedingt angefallene Kosten zu ersetzen).