Soweit die nachfolgende Regelung für bestimmte Auslagen keine pauschalen Entschädigungen festlegt, werden nur die effektiv angefallenen, genau bezifferten und mit Originalbelegen nachgewiesenen Auslagen ersetzt.“ Weiter war im Reglement vorgesehen, dass für Geschäftsreisen grundsätzlich Geschäftsautos der C. oder öffentliche Verkehrsmittel zu benützen seien; die durch die Benützung von Privatfahrzeugen entstandenen Kosten für Geschäftsreisen würden nur ausnahmsweise und mit vorgängiger Genehmigung der Geschäftsleitung in Form einer Kilometerpauschale basierend auf den tatsächlich gefahrenen Strecken entschädigt.