In dem im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsabschlusses geltenden Betriebsreglement vom 1. Januar 2014 (act. 2; dieses bildete Bestandteil des Arbeitsvertrags, siehe act. 2.3, Ziff. 16) wurde ebenfalls keine Tankkarte erwähnt. Bei den Spesenregelungen (Ziff. 4.1.4) hiess es: „Die Mitarbeitenden erhalten die arbeitsbedingten und betriebsnotwendigen Spesen ersetzt. [...] Soweit die nachfolgende Regelung für bestimmte Auslagen keine pauschalen Entschädigungen festlegt, werden nur die effektiv angefallenen, genau bezifferten und mit Originalbelegen nachgewiesenen Auslagen ersetzt.“