Seite 12 schliessen, dass die Tankkarte als Spesenersatz für konkrete arbeitsbedingte Auslagen gedacht war. Die Beschwerdeführerin wurde zudem weder angewiesen, die Tankkarte nur für geschäftliche Fahrten zu benützen noch wurde sie aufgefordert, über die Benzinbezüge in irgendeiner Form abzurechnen und aufzuzeigen, für welche Fahrten sie das Benzin gebraucht hat.