2.5, S. 7, Ziff. 4.1.1). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird, soweit ersichtlich, von der Beschwerdeführerin schliesslich auch keine Indexierung mehr verlangt, insoweit es um den beim Valideneinkommen zu berücksichtigenden Betrag des Monatslohns von Fr. 8‘500.-- (x 13) geht.