e. Die Vorinstanz hat für die abschliessende Festlegung des Invalideneinkommens ausserdem einen Leidensabzug von 10% berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, sofern bei der Festlegung des Invalideneinkommens von Kompetenzniveau 2 ausgegangen werde, sei mangels Erfahrung der Beschwerdeführerin in Tätigkeiten dieses Kompetenzbereichs zumindest ein höherer Leidensabzug als 10% anzunehmen und der Tabellenwert somit mittels Leidensabzug in höherem Mass nach unten zu korrigieren, als dies die Vorinstanz in ihrer Berechnung getan habe.