d. Die Beschwerdeführerin rügt mit Bezug auf diese Festlegung des Invalidenkommens durch die Vorinstanz, es könne nicht auf die LSE-Tabellenwerte im Kompetenzniveau 2 abgestellt werden, da sie über keinerlei Erfahrungen im Dienstleistungsbereich (namentlich Beratungsund Verkaufstätigkeit) verfüge (siehe dazu Beschwerde, S. 13). Aus ihrer Sicht wären stattdessen die niedrigeren Tabellenwerte des Kompetenzniveaus 1 heranzuziehen.