Die Beschwerdeführerin wendet gegen den Beizug dieser Tabellenwerte zu Recht nichts ein. Auch aktuell liegen keine neuen Informationen zu einem von der Beschwerdeführerin inzwischen tatsächlich erzielten Invalidenlohn vor. Nachdem bei ihr im Mai 2019 im Rahmen einer routinemässigen gynäkologischen Kontrolle Brustkrebs diagnostiziert wurde und sie sich in der Folge Behandlungen mit Chemotherapie und mehreren, komplikationsreichen Operationen unterziehen musste und sich das bereits durch den Unfall beeinträchtigte psychische Zustandsbild aus unfallfremden Gründen weiter verschlechterte (vgl. dazu Versicherung B.-act.