sätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.2). Im Zeitpunkt der Rentenzusprache in der Verfügung vom 15. April 2019 (Versicherung B.- act. 454) und auch in der Zeit danach war die Beschwerdeführerin, die nach dem Unfall nicht mehr an den bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren konnte, nicht erwerbstätig. Aus gesundheitlicher Sicht lag bereits im Zeitpunkt des Gutachtens eine stabile Situation vor und