a. Für die konkrete Bestimmung des Invalideneinkommens ist zunächst die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entscheidend. Gestützt auf die umfangreichen medizinischen Unterlagen und Abklärungen (siehe insbesondere das polydisziplinäre Gutachten vom 16. August 2018 der G., Versicherung B.-act. 429; nachfolgend: Gutachten) verfügt die Beschwerdeführerin über eine theoretische Restarbeitsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf als Produktionsleiterin von rund 25% (Gutachten, S. 6, Ziff. 4.7), allerdings ist die angestammte Arbeit für die Beschwerdeführerin insgesamt gesehen nicht mehr geeignet.