Das Ausmass der Invalidität ist somit durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität (d.h. bei einem IV-Grad von 100%) 80% des Seite 5 versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Für die konkrete Rentenbemessung sind somit folgende drei Faktoren entscheidend:  das Invalideneinkommen;  das Valideneinkommen;  der versicherte Verdienst.