Am 21. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und hielt an ihren Anträgen unverändert fest (act. 7). Daraufhin duplizierte die Vorinstanz mit Eingabe vom 5. November 2020 (act. 9), worauf die Beschwerdeführerin am 23. und 24. November 2020 zwei zusätzliche Stellungnahmen mit weiteren Unterlagen einreichte (act. 10-12). Die Vorinstanz liess sich hierauf nicht mehr vernehmen und der Schriftenwechsel wurde abgeschlossen. Seite 3 Erwägungen 1. Formelles