C. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 8. September 2020 erhobene Beschwerde ans Obergericht mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 23. September 2020 (act. 4) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Am 21. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und hielt an ihren Anträgen unverändert fest (act. 7).