In der Verfügung vom 15. April 2019 (Versicherung B.-act. 454) setzte die Vorinstanz ausserdem die Bemessungsgrundlagen für die der Beschwerdeführerin auszurichtenden Rentenleistungen fest. Die Beschwerdeführerin war mit den von der Vorinstanz angenommenen Bemessungsgrundlagen nicht einverstanden und erhob dagegen Einsprache. Hierauf passte die Vorinstanz die Grundlagen zur Bemessung der Rentenleistungen im Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 (Versicherung B.-act. 508) teilweise den Anträgen der Beschwerdeführerin entsprechend