a) der Beschwerdeführerin: 1. Der angefochtene Einsprache-Entscheid der Versicherung B. vom 7. Juli 2020, Referenz- Nr. 15.70580.15.5, sei aufzuheben. 2. Die Höhe des Invaliditätsgrads sowie die Höhe der Invalidenrente seien neu zu berechnen und die Differenz zu Gunsten der Beschwerdeführerin sei nachzubezahlen. 3. Eventualiter seien zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 7. Juli 2020 sei zu bestätigen. Sachverhalt