3. Die Entscheidgebühr von Fr. 3‘000.-- ist im Betrag von Fr. 2‘000.-- von der Beschwerdeführerin zu tragen, unter Anrechnung der bereits geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 1‘600.--. Die restliche Entscheidgebühr im Betrag von Fr. 1‘000.-- wird auf die Staatskasse genommen. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.