Autokosten + Fr. 9‘200.-- betreffend Ferrari) insgesamt eine Aufrechnung von Fr. 10‘240.-- (Fr. 1‘040.-- + Fr. 9‘200.--) aufgehoben wurde. Das kommt einem Obsiegen von rund einem Drittel gleich. Entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin lediglich zu zwei Dritteln, also im Betrag von Fr. 2‘000.--, zu überbinden, dies unter Anrechnung der von ihr bereits geleisteten beiden Kostenvorschüsse à je Fr. 800.-- pro Verfahren. Die übrigen Gerichtskosten im Betrag von Fr. 1‘000.-- werden auf die Staatskasse genommen.