Im Rechtsmittelverfahren ist sowohl gemäss kantonalem als auch im Bundessteuerrecht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG; Art. 144 Abs. 1 bis 3 DBG). Die Beschwerdeführerin hat mit ihren Anträgen teilweise obsiegt, da von den von ihr beanstandeten Aufrechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 29‘940.-- (entsprechend folgender Aufrechnungen im Jahr 2014: Fr. 3‘700.-- Spesen + Fr. 8‘000.-- Autokosten + Fr. 1‘040.-- betreffend Ferrari; im Jahr 2015: Fr. 8‘000.-- Autokosten + Fr. 9‘200.--