Tatsächlich sind zwar die Normalsätze im ordentlichen Abschreibungsverfahren grundsätzlich zum Ausgleich einer ganzjährigen Entwertung bestimmt. Allerdings unterliegen Fahrzeuge - so wie auch andere Wirtschaftsgüter, etwa Liegenschaften oder Maschinen eines Betriebs - auch bei Nichtbenützung einem gewissen natürlichen Verschleiss. Pauschale Abschreibungssätze dienen gerade dazu, Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich stellen würden, müsste bei einer Abschreibung in jedem Einzelfall die konkret eingetretene Wertminderung anhand der tatsächlich stattgefundenen Nutzung ermittelt werden.