c. Die Vorinstanz stellt sich in der Vernehmlassung allerdings auf den Standpunkt, im Resultat sei dennoch am angefochtenen Einspracheentscheid und damit an den veranlagten Einkommen in den Steuerjahren 2014 und 2015 festzuhalten, weil aufgrund der Nichtbenutzung des Ferraris bis Sommer 2015 richtigerweise auch keine Abschreibungen auf dem Fahrzeug zu berücksichtigen gewesen wären. Tatsächlich sind zwar die Normalsätze im ordentlichen Abschreibungsverfahren grundsätzlich zum Ausgleich einer ganzjährigen Entwertung bestimmt.