b. Entgegen der Meinung der Vorinstanz ist aber auch in der Steuerperiode 2015 keine Aufrechnung eines Privatanteils für den Ferrari angezeigt: Die Beschwerdeführerin hat ihre Aussage, wonach der Ferrari auch in der Steuerperiode 2015 nie für private Fahrten benutzt worden sei, nämlich ausreichend belegt. Aus act. 2/17 und 2/18 geht hervor, dass mit dem Ferrari in der Zeit von Juli 2015 bis Mai 2016 (erster Service) rund 2‘411 km gefahren wurden. Auf der von der Beschwerdeführerin eingereichten Fahrtenliste, welche Fahrten in diesem Umfang bestätigt, sind keine privaten Fahrten ersichtlich (act. 2/20).