MWSt) als geldwerte Leistung auf. In der Vernehmlassung vom 4. Februar 2020 geht die Vorinstanz neu davon aus, dass die aufgerechneten Privatanteile im Zusammenhang mit dem Ferrari im Jahr 2014 tatsächlich nicht gerechtfertigt gewesen und im Jahr 2015 auf Fr. 4‘600.-- zu reduzieren seien, da die Beschwerdeführerin inzwischen belegt habe, dass der Ferrari erst ab Juli 2015 eingelöst gewesen sei. Angesichts der gleichzeitig zu korrigierenden Abschreibungen seien die Anträge der Beschwerdeführerin aber abzuweisen, wenn zugunsten der Beschwerdeführerin auf