Die geschäftliche Notwendigkeit eines Geschäftsfahrzeugs für C. ist, im Gegensatz zur Situation bei B., nicht ausgewiesen. Nachdem auch nicht belegt wurde, dass C. allenfalls Geschäftsfahrzeuge mitbenutzt hat, welche hauptsächlich für den Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin im Einsatz waren und nur nebenbei von C. für gelegentliche private Fahrten benutzt wurden, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass das von C. gefahrene Fahrzeug gar kein Geschäftsfahrzeug, sondern dem Privatvermögen zuzuordnen ist.