B. sei ausserdem in beiden Steuerperioden diverse weitere Geschäftsautos gefahren. Mit Schreiben vom 27. September 2019 an die Vorinstanz erklärte die Beschwerdeführerin schliesslich, sowohl B. als auch C. seien in den in Frage stehenden Steuerperioden mit dem BMW X5 privat gefahren („Bis auf obige Angaben werden alle Autos nur geschäftlich benutzt“). Geschäftlich gefahren werde „vermutlich gegen 100‘000 km pro Jahr (ohne Gewähr)“, privat fahre B. ca. 5‘000 km und C. ca. 10‘000 km (KStV.AR.act. 8). Während bei B. die Autonummer SG 0001 vermerkt war, wurde bei C. die Autonummer SG 0002 angegeben; das Kontrollschild