b. Sowohl B. als auch C. nutzten unbestrittenermassen Fahrzeuge, die in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin verbucht waren, privat. Für beide Ehepartner gemeinsam rechnete die Beschwerdeführerin in ihrer Buchhaltung sowohl in der Steuerperiode 2014 als 2015 einen pauschalen Privatanteil für Fahrzeuge im Betrag von Fr. 5‘000.-- auf (vgl. dazu KStV.AR.act. 4 und 5).