Die Beschwerdeführerin hat weder ein genehmigtes Spesenreglement vorgelegt, noch Belege dazu eingereicht, was konkret mit der ausgerichteten Spesenpauschale abgegolten wurde. Unter diesen Umständen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_2014/2014 vom 7. August 2014 E. 3.2.3) ist die von der Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung zum steuerbaren Gewinn der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.