Die Vorinstanz kürzte diesen Betrag auf Fr. 4‘700.-- und rechnete entsprechend Fr. 3‘700.-- zum steuerbaren Reingewinn der Unternehmung hinzu mit der Begründung, gemäss Praxis der Steuerverwaltung würden maximal 4-5% des Bruttolohnes als (nicht weiter zu belegende) Pauschalspesen zugelassen. B. habe im Jahr 2014 einen Bruttolohn von Fr. 94‘000.-- bezogen, so dass eine Pauschale von maximal Fr. 4‘700.-- (entsprechend 5% des Bruttolohnes) gerechtfertigt sei.