Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand zählen Aufwendungen, welche eine Gesellschaft einzig für den privaten Lebensaufwand des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person erbringt. Sie dürfen nicht unter dem Vorwand von Geschäfts- oder Repräsentationsspesen als Geschäftsaufwand verbucht werden. Alle Aufwendungen eines Geschäfts, die der privaten Sphäre des Inhabers zugute kommen, gelten als privat.