1.2 Weil die Beschwerde die Veranlagung sowohl der Staats- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer betrifft, wurde sie mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in zwei formell getrennte Verfahren aufgeteilt (O2V 20 2 und O2V 20 4). Angefochten sind in beiden Verfahren die von der Vorinstanz bei den Staats- und Gemeindesteuern einerseits und bei den Bundessteuern andererseits deckungsgleich vorgenomme-