C. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die verfügten Steuerveranlagungen 2014 und 2015 mit Schreiben vom 4. März 2019 Einsprache und verlangte, es sei auf die vorgenommenen Aufrechnungen zu verzichten (KStV.AR.act. 6). Hierauf ersuchte der zuständige Steuerkommissär die Beschwerdeführerin zunächst um die Zustellung weiterer Unterlagen (KStV.AR.act. 7). Am 27. September 2019 stellte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ergänzende Unterlagen zu und erklärte, sie sei „es leid, Jahr für Jahr wegen der Spesen und Privatanteile schikaniert zu werden. Und nach vielen Jahren haben wir noch keine rechtskräftigen Veranlagungen.