Diesen Nachweis hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht. In diesem Sinne kann nach der zutreffenden Auffassung der kantonalen Steuerverwaltung nicht davon ausgegangen werden, dass ein unabhängiger Dritter bereit gewesen wäre, die Lizenzzahlungen (in der nämlichen Höhe von 10 % des von der Lizenznehmerin im Rahmen eines bestimmten Projektes erzielten Nettoumsatzes) zu bezahlen. Die von der Beschwerdeführerin an die B. vorgenommene Zahlung von Fr. 728‘032.-- ist nicht als fremdüblich anzusehen. Damit erweist sich die von der Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin vorgenommene Aufrechnung in der Höhe des Betrags von Fr. 655‘228.-- als korrekt;