Vorliegend hätten statt der Kosten der A. folglich jene der B. nachgewiesen werden müssen, was die Beschwerdeführerin indes nicht getan hat. Kommt schliesslich hinzu, dass es sich bei den genannten beiden Unternehmen um Schwesterngesellschaften handelt, da beide von der C. gehalten werden, und die Vorinstanz hat in dieser Hinsicht unter Verweis auf die Lehre mit Recht dargelegt, dass die Kostenaufschlagsmethode für die Ermittlung des Verrechnungspreises innerhalb eines Konzern nicht geeignet ist, da der Wert von immateriellen Wirtschaftsgütern nicht zwingend mit den Kosten für deren Erstellung zusammenhängt (LOCHER/MARANTELLI/OPEL, a.a.O., S. 513).