4.2 Am 7. November 2015 schlossen die B. und die A. den fraglichen Lizenzvertrag, gemäss welchem erstere letzterer die Nutzung der Marke E. erlaubte. Die Lizenznehmerin hatte für die Einräumung des Nutzungsrechts einen Betrag von Fr. 100‘000.-- zu leisten und darüber hinaus ein laufendes Lizenzentgelt in Höhe von 10 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten, wobei als Bemessungsgrundlage der Netto-Umsatz aus dem jeweiligen Projekt bezeichnet wurde (act.