Im Ergebnis schulde die Beschwerdeführerin der B. kein Entgelt dafür, dass ihre Tochtergesellschaften den Konzernfirmennamen führen dürften. Die Beschwerdeführerin habe überdies keinerlei Leistungen der Lizenzgeberin für sie nachgewiesen, und mithin ebenso nicht, dass ein unabhängiges Unternehmen bereit wäre, die betreffenden Lizenzzahlungen zu leisten. Die Zahlungen stellten eine geldwerte Leistung an die B. dar. Was die vom Beschwerdeführer eingereichten Konsulenten- und Bonusverträge betreffe, seien diese kein Beleg für die Angemessenheit der Lizenzzahlungen.