Seite 5 Beschwerdeführerin erbringe Immobiliendienstleistungen gegenüber ihren Auftraggebern. Die hierfür entrichteten Provisionsentschädigungen könnten indes nicht ohne Weiteres für die Ermittlung des Wertes der Marke E. herangezogen werden. Eine konkrete Wertermittlung habe die Beschwerdeführerin auch nicht geliefert, trotz entsprechender Beweispflicht. Im Ergebnis schulde die Beschwerdeführerin der B. kein Entgelt dafür, dass ihre Tochtergesellschaften den Konzernfirmennamen führen dürften.