Gemäss dessen Grundsätzen ist eine Lizenzverrechnung nur dann gerechtfertigt, wenn der Lizenznehmer aus der Verwertung der zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter einen Vorteil erwarten kann und demnach auch ein unabhängiges Unternehmen bereit wäre, die geforderte Lizenzgebühr zu zahlen. Dabei ist die Sichtweise des leistungsempfangenden Konzernunternehmens, d.h. des Lizenznehmers, entscheidend (LOCHER/MARANTELLI/OPEL, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 4. Aufl. 2019, S. 509, mit Verweisen).