D. Mit Eingabe vom 20. Juli 2020 erhob die A., vertreten durch die AA., Beschwerde beim Obergericht und stellte das eingangs zitierte Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung folgte am 8. September 2020 (act. 6). Mit Replik vom 31. Oktober 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (act. 10). Die Vorinstanz machte von dem ihr eingeräumten Duplikrecht keinen Gebrauch. E. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. Erwägungen