Dabei nahm sie unter der Annahme des Vorliegens einer geldwerten Leistung wegen überhöhter Lizenzzahlungen eine Aufrechnung im Betrag von Fr. 655‘228.-- vor (act. 7.11). Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Einsprache wurde von der Steuerverwaltung am 16. Juni 2020 abgewiesen (act. 7.13).