Seite 2 Aufwendungen in der Höhe von Fr. 728‘032.--, unter dem Titel Lizenzzahlungen an die B., verbucht. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 wurde die Beschwerdeführerin von der kantonalen Steuerverwaltung für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 und die direkte Bundessteuer 2016 veranlagt. Dabei nahm sie unter der Annahme des Vorliegens einer geldwerten Leistung wegen überhöhter Lizenzzahlungen eine Aufrechnung im Betrag von Fr. 655‘228.-- vor (act. 7.11).