Am 7. November 2015 schloss die B. mit der A. einen Lizenzvertrag, gemäss welchem sie letzterer die Nutzung der Marke E. erlaubte. Die Lizenznehmerin hatte für die Einräumung des Nutzungsrechts einen Betrag von Fr. 100‘000.-- zu leisten und darüber hinaus ein laufendes Lizenzentgelt in Höhe von 10 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten, wobei als Bemessungsgrundlage der Netto-Umsatz aus dem jeweiligen Projekt bezeichnet wurde (act. 7.8). C. In der Steuererklärung 2016 deklarierte die Beschwerdeführerin einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 53‘882.--. In der massgebenden Jahresrechnung 2016 hatte sie namentlich