3.2 Entschädigungen sind keine zuzusprechen, nachdem der Beschwerdeführer unterliegt und die Vorinstanz unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Entschädigungsanspruch haben kann (Art. 53 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Seite 11 Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1‘500.-- auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird angerechnet. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.