Gemäss ständiger Praxis der 2. Abteilung des Obergerichts wird in vergleichbaren Fällen üblicherweise eine Gebühr von Fr. 1‘500.-- festgelegt, was auch im vorliegenden Fall angemessen erscheint. Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Somit hat der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist daran anzurechnen.