Einkommen aus unselbständiger Haupterwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 50‘532.--, der andere Lohnausweis betreffend ein Einkommen aus unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 40‘000.--; die Vorinstanz hatte in der Ermessensveranlagung das Einkommen aus unselbständigem Erwerb gesamthaft auf Fr. 80‘000.-- geschätzt, was notabene somit unter dem vom Beschwerdeführer nachträglich deklarierten Betrag von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit liegt), ist aber insbesondere jegliche Erklärungen dazu, weshalb er weder über ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit