Seite 7 Betrachtung des angefochtenen Einspracheentscheids ergibt sich aber ohne weiteres, dass die Formulierung in Ziff. 2.4 des angefochtenen Nichteintretensentscheids lediglich dahingehend zu verstehen ist, dass die prozessuale Voraussetzung der Rechtzeitigkeit der Einsprache eingehalten wurde (vgl. dazu auch Ziff. 2.1 des angefochtenen Einspracheentscheids).