2.1 Die Vorinstanz hat am 12. November 2019 eine Ermessensveranlagung betreffend die Steuerperiode 2014 vorgenommen. Das beschwerdeweise angerufene Gericht hat in solchen Fällen als erstes vorweg von Amtes wegen zu prüfen, ob eine Ermessensveranlagung im konkreten Fall überhaupt zulässig war (vgl. dazu RICHNER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 55 zu Art. 132 DBG, m.w.H.).