1.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung betreffend Staats- und Gemeindesteuern. Einspracheentscheide betreffend kantonale Steuern können mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden (Art. 188 Abs. 1 Steuergesetz [StG, bGS 621.11] i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a Justizgesetz [JG, bGS 145.31]). Der Entscheid über Steuerstreitsachen fällt unabhängig vom Streitwert in die Zuständigkeit der Abteilungen des Obergerichts (Art. 29 Abs. 1 lit. a JG e contrario).