B. Am 4. Juni 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer erneut mit, dass die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2014 abgelaufen sei. Er wurde nochmals aufgefordert, die Steuererklärung samt Beilagen innert 14 Tagen einzureichen und diesmal unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen auch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichteinreichen der Steuererklärung eine Veranlagung nach Ermessen Seite 2 vorgenommen und allenfalls eine Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten ausgesprochen werden müsse (KStV.AR.act. 3).