Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Zirkular-Urteil vom 4. Dezember 2020 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin J. Lanker Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O2V 20 3 Beschwerdeführer A., vertreten durch: RA AA. Vorinstanz Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern 2014 Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 20. Dezember 2019 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 20. Dezember 2019 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Register-Nr. 2080845) sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen; 2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 20. De- zember 2019 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Register-Nr. 2080845) sei aufzuheben und der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zusätzlich MWST) zu Lasten der Vorin- stanz. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt A. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde von der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) mit Schreiben vom 7. Mai 2015 daran erinnert, dass die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2014 abgelaufen sei. Er wurde aufge- fordert, innert 14 Tagen die Steuererklärung samt Beilagen einzureichen oder allenfalls eine Fristverlängerung zu beantragen (KStV.AR.act. 2). In der Folge ging weder die Steuer- erklärung noch ein Fristverlängerungsgesuch bei der Vorinstanz ein. B. Am 4. Juni 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer erneut mit, dass die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2014 abgelaufen sei. Er wurde nochmals aufgefordert, die Steuererklärung samt Beilagen innert 14 Tagen einzureichen und diesmal unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen auch ausdrücklich darauf aufmerksam ge- macht, dass bei Nichteinreichen der Steuererklärung eine Veranlagung nach Ermessen Seite 2 vorgenommen und allenfalls eine Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten ausge- sprochen werden müsse (KStV.AR.act. 3). C. Als weiterhin keine Reaktion erfolgte, teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schliess- lich mit eingeschriebenem Brief vom 6. August 2015 mit, sie fordere ihn zum letzten Mal auf, bis zum 20. August 2015 die Steuererklärung samt Beilagen einzureichen; sollte er auch dieser Aufforderung keine Folge leisten, müsse mit einer Veranlagung nach Ermes- sen und allenfalls einer Busse gerechnet werden. Der Beschwerdeführer liess sich auch hierauf zunächst nicht vernehmen. D. Erst am 30. November 2018 schrieb der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die für die Veranlagung zuständige Steuerkommissärin bei der Vorinstanz per E-Mail an und erklärte: „Die Steuererklärungen Privat ist Herr A. noch am Erstellen. Aufgrund des Ihnen bekannten Rechtsmittelverfahrens bezüglich der Steuern 2001-2004 haben sich alle nachfolgenden Steuererklärungen verzögert. Derzeit ist man noch mit den Steuerer-klärungen 2005-2012 in St. Gallen beschäftigt. 2013 haben Sie ja bereits definitiv veranlagt. 2014-2017 wird Herr A. sobald als möglich erfassen, er braucht dazu bestimmt noch bis 31.03.2019. Wir bitten Sie diese Situation zu berücksichtigen und die Frist höflicherweise wie beantragt zu er- strecken“ (act. 2/3). E. Am 12. November 2019 erliess die Vorinstanz - ohne dass in der Zwischenzeit die Steuer- erklärung 2014 vom Beschwerdeführer eingereicht worden wäre - die Veranlagungsverfü- gung und Schlussrechnung betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014. Das steuerbare Einkommen wurde dabei nach Ermessen auf Fr. 218‘700.-- und das steuerbare Vermögen nach Ermessen auf Fr. 2‘979‘000.-- festgelegt. F. Am 12. Dezember 2019 schickte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Vorin- stanz mit eingeschriebenem Brief die Steuererklärung 2014 zu und erhob gleichzeitig „Ein- spruch gegen die Ermessensveranlagung“ (KStV.AR.act. 7). G. Mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2019 trat die Vorinstanz auf diese Einsprache nicht ein mit der Begründung, eine Ermessensveranlagung könne nur wegen offensichtli- cher Unrichtigkeit und gleichzeitig einem entsprechenden Nachweis angefochten werden. Seite 3 Ein solcher Beweis werde erbracht, wenn innerhalb der Einsprachefrist eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung inklusive dazugehöriger Belege eingereicht werde, was im konkreten Fall nicht erfüllt gewesen sei. Der Unrichtigkeitsnachweis sei nicht erbracht worden. H. Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 21. Januar 2020 eingereichte Beschwerde ans Obergericht mit den eingangs erwähnten Anträgen. Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2020 beantragte die Vorinstanz Abwei- sung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Replik vom 13. März 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, woraufhin die Vorinstanz eben- falls unter Festhaltung an ihren Anträgen am 27. März 2020 duplizierte. I. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Partei- en in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägung- en näher eingegangen. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung betreffend Staats- und Gemeindesteuern. Einspracheentscheide betreffend kantonale Steuern können mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden (Art. 188 Abs. 1 Steuergesetz [StG, bGS 621.11] i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a Justiz- gesetz [JG, bGS 145.31]). Der Entscheid über Steuerstreitsachen fällt unabhängig vom Streitwert in die Zuständigkeit der Abteilungen des Obergerichts (Art. 29 Abs. 1 lit. a JG e contrario). Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Steuerstreitsachen der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausserrhoden [https://staatskalender.ar.ch/organizations/pdf], Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist. 1.2 Gemäss Art. 188 Abs. 1 StG kann der Einspracheentscheid der Steuerbehörde innert 30 Tagen nach Eröffnung schriftlich mit Beschwerde angefochten werden. Nachdem der Seite 4 angefochtene Nichteintretensentscheid vom 20. Dezember 2019 datiert und die Be- schwerde am 21. Januar 2020 der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist diese Be- schwerdefrist offensichtlich gewahrt. Als direkt vom Nichteintretensentscheid Betroffenem kommt dem Beschwerdeführer nach Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ein schutzwürdiges Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des Entscheids zu. Eine gültige Vollmacht des Rechtsvertreters liegt vor. Der beim Beschwerdeführer angeforderte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.-- ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein. 1.3 Nachdem somit alle formellen Voraussetzungen dazu erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte (bGS 113.2) kann das Obergericht zur Bewältigung der aktuell ausserordentlichen Lage in allen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. Ent- scheide, die auf dem Zirkularweg gefällt werden, bedürfen der Einstimmigkeit (Art. 52 Abs. 2 JG). Da vorliegend keine Durchführung einer Verhandlung vorgeschrieben ist und die Parteien auf die Durchführung einer solchen verzichteten, hat das Obergericht aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie den vorliegenden Entscheid im Zirkularverfah- ren gefällt. 2. Materielles 2.1 Die Vorinstanz hat am 12. November 2019 eine Ermessensveranlagung betreffend die Steuerperiode 2014 vorgenommen. Das beschwerdeweise angerufene Gericht hat in sol- chen Fällen als erstes vorweg von Amtes wegen zu prüfen, ob eine Ermessensveran- lagung im konkreten Fall überhaupt zulässig war (vgl. dazu RICHNER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 55 zu Art. 132 DBG, m.w.H.). a. Wie sich aus dem oben angeführten Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Mahnung seine Steuererklärung nicht eingereicht. Der Vorinstanz blieb im konkreten Fall gar nichts anderes übrig, als eine Ermessensveranlagung vorzunehmen, wollte sie den Beschwerdeführer dennoch für die Steuerperiode 2014 definitiv veranlagen. Seite 5 b. Der Beschwerdeführer stellt das diesbezügliche Vorgehen der Steuerverwaltung zu Recht auch gar nicht in Frage. Die Voraussetzungen zur Vornahme einer Ermessensveranlagung waren unter den gegebenen Umständen offensichtlich gegeben. 2.2 Der Beschwerdeführer macht aber geltend, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auf seine Einsprache gegen die Ermessensveranlagung hin sei zu Unrecht ergangen. Sofern alle Prozessvoraussetzungen erfüllt seien, sei auf eine Eingabe einzutreten. Ein allfällig mangelhafter Nachweis eines Vorbringens führe gegebenenfalls zu einem Abweisungsent- scheid. Richtigerweise hätte die Vorinstanz nach seiner Ansicht auf die Einsprache eintre- ten und diese materiell behandeln sollen. a. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person ge- mäss Art. 171 Abs. 3 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einspra- che ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. b. Diese kantonale Regelung entspricht wörtlich der Vorschrift von Art. 48 Abs. 2 des Bundes- gesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) und ist im Übrigen deckungsgleich auch im hier nicht betroffenen Bun- dessteuerrecht vorgesehen (vgl. dazu Art. 132 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Die gesetzlich vorgesehene qualifizierte Begründungs- pflicht bzw. die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei Einsprachen gegen eine Ermessensveranlagung nach ständiger Rechtsprechung und Lehre Prozessvoraussetzungen dar. Auf die Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher nach Ermessen veranlagt worden ist und welcher mit der Einsprache die im Veranlagungs- verfahren unterlassenen Mitwirkungshandlungen nicht nachholt, obschon ihm das möglich wäre, ist daher nicht einzutreten (anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.3; 2C_930/2016 und 2C_931/2016 vom 20. März 2017 E. 3.2.3; je m.w.H.). c. Diese erhöhten prozessualen Anforderungen finden ihre Erklärung in der besonderen Natur der Ermessensveranlagung. Da die Steuerbehörde mangels genügender Unterlagen nicht alle Steuerfaktoren genau ermitteln kann, muss sie diese schätzen. Dabei hat sie notwendi- gerweise auf Annahmen und Vermutungen abzustellen. Weil eine Ermessenseinschätzung somit naturgemäss eine gewisse Unschärfe aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufechten, entsprechend eingeschränkt. Der Steuerpflichtige kann sie nur wegen offensichtlicher Un- richtigkeit in Frage stellen. Er hat dafür nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Mittels umfassendem Unrichtigkeitsnach- Seite 6 weis hat er die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen. Der Nachweis ist dann umfassend, wenn er den gesamten von der Ermessensveranlagung betroffenen Teil des Entscheids umfasst, blosse Teilnachweise genügen nicht. In der Be- gründung der Einsprache ist der Sachverhalt in substantiierter Weise darzulegen und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen. Vielmehr wird der Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt und dadurch eine Ermessens- veranlagung bewirkt hat, in der Regel die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen müssen, um die Einsprache genügend begründen zu können. Auf die Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher nach Ermessen veranlagt worden ist und der mit der Einsprache die unterlassenen Mitwirkungshandlungen nicht nachholt, obschon ihm das möglich wäre, ist nicht einzutreten (anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_404/2019 vom 29. Ja- nuar 2020 E. 2.3; 2C_509/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 4.5; 2C_890/2018 vom 18. Sep- tember 2019 E. 4.2; 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018 E. 3.3; je m.w.H.). d. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf eine Einsprache gegen eine Ermes- sensveranlagung hin ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat, wenn dem Steuerpflich- tigen im konkreten Fall vorzuwerfen ist, dass er mit seiner Einsprache die im Veranlagungs- verfahren versäumten Mitwirkungshandlungen nicht nachgeholt hat, obschon ihm das zumutbar und möglich gewesen wäre. Entgegen der beschwerdeweise vertretenen Ansicht besteht in einem solchen Fall kein Raum für eine materielle Prüfung der Angelegenheit. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach dann, wenn im konkreten Fall allfällige im Rahmen der Einsprache geltend gemachten Vorbringen tatsächlich „mangelhaft“ gewesen sein sollten (Beschwerdeschrift, act. 1, Ziff. 2.1.11 bzw. Replik, act. 9, Ziff. 2.1.13), dies höchstens zu einem Abweisungsentscheid, nicht aber zu einem Nichteintretensentscheid führen könnte, lässt sich nicht mit der dargelegten Rechtsprechung vereinbaren. Sollte die vom Beschwerdeführer gegen die Ermessensveranlagung erhobene Einsprache in dem Sinn mangelhaft gewesen sein, als der sog. Unrichtigkeitsnachweis damit nicht erbracht wurde, wäre die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Wie es sich da- mit verhält, ist nachfolgend näher zu prüfen (vgl. dazu E. 2.3 nachfolgend). e. Insoweit der Beschwerdeführer rügt, die Formulierung im angefochtenen Einspracheent- scheid sei missverständlich und widersprüchlich - die Steuerverwaltung trat gemäss Ziff. 2.4 des angefochtenen Einspracheentscheids zunächst auf die Einsprache vermeintlich ein, hielt im Dispositiv des Entscheids aber in Widerspruch dazu fest, auf die Einsprache sei nicht einzutreten -, ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich beizupflichten. Bei genauerer Seite 7 Betrachtung des angefochtenen Einspracheentscheids ergibt sich aber ohne weiteres, dass die Formulierung in Ziff. 2.4 des angefochtenen Nichteintretensentscheids lediglich dahin- gehend zu verstehen ist, dass die prozessuale Voraussetzung der Rechtzeitigkeit der Ein- sprache eingehalten wurde (vgl. dazu auch Ziff. 2.1 des angefochtenen Einspracheent- scheids). In den weiteren Erwägungen des vorliegend mit Beschwerde angefochtenen Ent- scheids gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass mangels Erfüllung des Unrichtigkeits- nachweises gar nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne, was sich schliesslich auch klar aus dem entsprechenden Entscheiddispositiv ergibt („Auf die Einsprache wird nicht eingetreten.“). Der formellen und materiellen Rechtskraft einer Verfügung bzw. eines Entscheids zugänglich ist lediglich dieses Dispositiv (die Entscheidformel), nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage bzw. die Motive; nur das Dispositiv kann Bindungswirkung entfalten, so dass auch nur das Dispositiv anfechtbar ist (vgl. dazu BGE 140 I 114 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_480/2018 vom 28. August 2019 E. 3.3.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer kann daher letztlich nichts zu seinen Guns- ten für das vorliegende Beschwerdeverfahren daraus ableiten, dass die Vorinstanz in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids teilweise missverständliche Ausführungen machte (bzw. in den Erwägungen zum Entscheid voreilig festhielt, auf die Einsprache sei einzutreten, nachdem erst geprüft worden war, ob diese rechtzeitig eingereicht wurde). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob der angefochtene Nichteintretensent- scheid (welcher sich klar aus dem Entscheiddispositiv und bei genauerer Betrachtung auch aus den diesem zugrunde liegenden Erwägungen ergibt), richtig war oder nicht. Der grund- sätzlich berechtigten Kritik des Beschwerdeführers an der teils missverständlichen Formu- lierung in einzelnen Erwägungen des angefochtenen Entscheids Rechnung tragend, ist an dieser Stelle aber immerhin anzumerken, dass es wünschenswert wäre, dass die Vorin- stanz bei der Formulierung von Erwägungen in ihren Entscheiden künftig darauf achtet, solche Missverständnisse bzw. vermeintliche Widersprüche zu vermeiden. 2.3 a. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Einsprache an die Vorinstanz die Steuererklärung 2014 eingereicht (KStV.AR. act. 7) und geht davon aus, damit die bisher versäumte Mitwir- kungshandlung nachgeholt zu haben. Dies trifft jedoch nur teilweise zu, da die Steuererklä- rung gar nicht vollständig ausgefüllt war: Im Steuererklärungsformular wurden lediglich Erwerbseinkünfte aus unselbständigem Erwerb im Betrag von Fr. 90‘532.-- angeführt. Als Abzüge geltend gemacht wurden einerseits Berufskosten im Betrag von Fr. 8‘700.-- sowie der maximale Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen im Betrag von Fr. 2‘000.--. Vermögen wurde keines deklariert, das Wertschriftenverzeichnis wurde leer abgegeben. Der unvollständigen Steuererklärung beigelegt waren einzig zwei Lohnausweise, der eine Seite 8 ausgestellt durch die B. über einen Nettolohn im Betrag von Fr. 50‘532.--, der andere aus- gestellt durch die C. über einen Nettolohn im Betrag von Fr. 40‘000.--. b. Um den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit zu erfüllen, müssen, wie bereits er- wähnt (vgl. E. 2.2c vorstehend), nicht nur einzelne Positionen der Ermessensveranlagung aufgegriffen werden. Der Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungs- verfahren nicht erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt hat, muss in der Regel die versäumte Mitwirkungshandlung (Steuererklärung inklusive fehlende Belege) vollständig nachholen, um die Einsprache genügend zu begründen. Der Nachweis der Un- richtigkeit ist nur umfassend, wenn er den gesamten von der Ermessentaxation betroffenen Teil des Entscheids beinhaltet (Urteile des Bundesgerichts 2C_568/2014 und 2C_569/ 2014 vom 9. Januar 2015 E. 3.1 m.w.H.). Der Steuerpflichtige kann den Unrichtigkeitsnach- weis somit zusammengefasst nur dadurch erbringen, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substantiierte Sachdarstellung gibt und hierfür not- wendige Beweismittel zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermes- senstaxation als solche bestehen bleibt (Urteil des Bundesgerichts 2C_460/ 2019 vom 22. November 2019 E. 2.2.1). c. Der Beschwerdeführer geht davon aus, die Einreichung des - wie dargelegt nur teilweise ausgefüllten - Steuererklärungsformulars samt Beilage der zwei Lohnausweise habe dem Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessenveranlagung genügt. Damit ver- kennt er, dass in der Ermessenveranlagung vom 12. November 2019 (KStV.AR.act. 6) nicht nur mutmassliche Erwerbseinkünfte aus unselbständiger Tätigkeit im Betrag von Fr. 80‘000.-- berücksichtigt wurden, sondern unter Ziff. 112 Einkünfte aus selbständiger Er- werbstätigkeit im Betrag von Fr. 100‘000.-- sowie unter Ziff. 147 ausserdem geldwerte Leis- tungen der B. im Betrag von rund Fr. 43‘200.-- angeführt waren. Das Reinvermögen (Ziff. 326) war ausserdem auf über Fr. 3‘000‘000.-- geschätzt worden. Will der Steuerpflichtige die offensichtliche Unrichtigkeit einer Ermessensveranlagung nachweisen, kann er dies dadurch tun, dass er den wirklichen Sachverhalt dartut und beweist. Diesfalls entfallen die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung, weil die Steuerfaktoren im Rahmen einer ordentlichen Veranlagung einwandfrei ermittelt werden können. Die bisher vorhandene Un- gewissheit bezüglich des Sachverhalts ist dabei aber vollständig zu beseitigen, blosse Teilnachweise genügen nicht. Der Beschwerdeführer hat im konkreten Fall der nur teilweise überhaupt ausgefüllten Steuererklärung zwar zwei Lohnausweise betreffend das Erwerbs- einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beigelegt (der eine Lohnausweis betreffend ein Seite 9 Einkommen aus unselbständiger Haupterwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 50‘532.--, der andere Lohnausweis betreffend ein Einkommen aus unselbständiger Nebenerwerbstätig- keit im Betrag von Fr. 40‘000.--; die Vorinstanz hatte in der Ermessensveranlagung das Einkommen aus unselbständigem Erwerb gesamthaft auf Fr. 80‘000.-- geschätzt, was nota- bene somit unter dem vom Beschwerdeführer nachträglich deklarierten Betrag von Ein- kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit liegt), ist aber insbesondere jegliche Erklä- rungen dazu, weshalb er weder über ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit noch über Vermögen verfügen soll, schuldig geblieben (KStV.AR.act. 7). Es reicht aber gerade in Fällen wie dem vorliegenden, wo eine Ermessensveranlagung wegen einer Ver- fahrenspflichtverletzung der steuerpflichtigen Person vorgenommen werden musste, nicht aus, die Veranlagung ohne substantiierte Begründung bloss in pauschaler Weise zu be- streiten oder lediglich einzelne Positionen der Veranlagung als zu hoch oder implizit als nicht existent zu bezeichnen. Wenn die von der Vorinstanz vorgenommene Ermessensver- anlagung nicht offensichtlich willkürlich erscheint - das wäre sie nur dann, wenn sie sich nach den Akten geradezu als unmöglich erweisen würde, was nicht der Fall ist - hat es da- mit sein Bewenden (Urteil des Bundesgerichts 2C_2019 vom 22. November 2019 E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 54 und 54a zu Art. 132 DBG). 2.4 Der Beschwerdeführer vermochte den Unrichtigkeitsnachweis mit seinem „Einspruch“ vom 12. Dezember 2019, welchem lediglich eine unvollständig ausgefüllte Steuererklärung samt zwei Lohnausweisen beigelegt war, nicht zu erbringen. Seiner Einsprache fehlte es offen- sichtlich an einer substantiierten Begründung. Mangels Unrichtigkeitsbeweis ist die Vorinstanz somit zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten und hatte unter den gege- benen Umständen auch nicht weiter zu prüfen, ob die in der Ermessensveranlagung ge- troffene Schätzung allenfalls zu hoch ausgefallen war (vgl. dazu RICHNER/FREI/KAUF- MANN/MEUTER, a.a.O., N. 61 ff. zu Art. 132 DBG). Seite 10 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Die 2. Abteilung des Obergerichts hat in der vorliegenden Sache als Verwaltungsgericht entschieden. Vor Verwaltungsgericht betragen die Verfahrenskosten gemäss Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) grundsätzlich bis zu Fr. 5‘000.--. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG). Gemäss ständiger Praxis der 2. Abteilung des Obergerichts wird in vergleichbaren Fällen üblicherweise eine Gebühr von Fr. 1‘500.-- festgelegt, was auch im vorliegenden Fall ange- messen erscheint. Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unter- liegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Somit hat der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist daran anzurech- nen. 3.2 Entschädigungen sind keine zuzusprechen, nachdem der Beschwerdeführer unterliegt und die Vorinstanz unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Entschädigungsanspruch haben kann (Art. 53 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Seite 11 Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1‘500.-- auferlegt. Der Kosten- vorschuss von Fr. 800.-- wird angerechnet. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt und die Vorinstanz sowie nach Rechtskraft an die Gerichtskasse (im Dispositiv). Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 8. Dezember 2020 Seite 12